- An jeder Wette sind einerseits der Buchmacher (NamBet.Win) und andererseits der Wettkunde als Vertragsparteien beteiligt. Für Kinder und Jugendliche gilt ein absolutes Wettverbot. Das Wettereignis, auf dessen Eintritt gewettet werden kann, wird vom Buchmacher bestimmt.
- Der Buchmacher hat die vorliegenden Wettbestimmungen entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Landesgesetzes kundgemacht.
- Der Wettkunde erklärt ausdrücklich:
- dass er mindestens 18 Jahre alt ist. Im Zweifelsfall ist der Buchmacher berechtigt eine Ausweisleistung zu verlangen.
- vom Ausgang des der jeweiligen Wette zugrunde liegenden Ereignisses vor Vertragsabschluß keine Kenntnis zu haben, sowie
- dass die Mittel, mit denen er seinen Wetteinsatz bestreitet, aus keiner gesetzlich unerlaubten Handlung stammen und ihm zu seiner freien Verfügung stehen.
- ass die Wettangebote über das Medium Internet am Standort seines PC (maßgeblich ist die IP-Adresse) abgegeben werden. Der Buchmacher nimmt die Wetten ausnahmslos an diesem Standort an und behält sich vor, Wetten ohne Angabe von weiteren Gründen zu stornieren, sollte die Abgabe von Sportwetten an diesem Standort gegen geltende Bestimmungen verstoßen.
- Der Buchmacher ist jederzeit berechtigt, die Annahme von Wettangeboten ohne Angabe von Gründen zu verweigern, die Höhe der Wetteinsätze vor Annahme der Wetten zu begrenzen und/oder Quotenänderungen vor Wettabschluss vorzunehmen. Auch liegt es in seinem freien Ermessen, Quoten und Auszahlungslimits für den Wettkunden verbindlich festzulegen.
-
- Der Wettvertrag kommt durch Annahme eines Wettangebots durch den Buchmacher zustande.
- Für die Auslegung des Vertragsinhaltes sind die Aufzeichnungen des Buchmachers maßgebend. Im Falle der Ausfolgung eines Wettscheines akzeptiert der Wettkunde mit der unbeanstandeten Entgegennahme dieses Wettscheines dessen Richtigkeit. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
- Der Buchmacher ist berechtigt von sich aus Schreib-, Rechen-, Quoten oder sonstige Fehler jederzeit — auch nach Vertragsabschluss — zu berichtigen. Das Recht des Buchmachers auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums bleibt davon unberührt.
- Sollte sich nach Wettvertragsabschluss herausstellen, dass der Inhalt des Wettvertrages — aus welchem Grund auch immer — weder bestimmt noch bestimmbar ist, ist die Wette ungültig und der Wetteinsatz zurück zu bezahlen.
- Ein einseitiges Rücktrittsrecht des Wettkunden nach Abschluss des Wettvertrages ist ausgeschlossen.
-
- Hat der Buchmacher einen Wettschein ausgefolgt, so erfolgt die Auszahlung des Wettgewinnes ausnahmslos gegen Rückgabe des Original-Wettscheines. Den Buchmacher trifft für jedweden Verlust oder Beschädigung (Zerstörung) des Wettscheines keine wie immer geartete Haftung oder Zahlungsverpflichtung. Ihn trifft auch keine Verpflichtung, die Berechtigung des Wettscheininhabers zu überprüfen.
- Bei einem Wettabschluss über das Medium Internet erfolgt eine einvernehmliche Belassung des Wettscheins beim Buchmacher, die der Aushändigung gleichkommt.
-
- Werden Wettscheine nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem auf die Beendigung des Wettereignisses folgenden Tag vorgelegt, so erlischt der Anspruch des Wettkunden auf Auszahlung.
- Der Buchmacher kann sich die Auszahlung des Wettgewinnes bis 45 Tage nach der Vorlage des Wettscheines vorbehalten.
- In jedem Fall kann der Buchmacher die Auszahlung eines Wettgewinnes davon abhängig machen, dass der Kunde einen gültigen Lichtbildausweis vorlegt.
- Dem Wettkunden ist es nicht gestattet, allfällige Forderungen gegen den Buchmacher aus Wettverträgen entgeltlich oder unentgeltlich abzutreten, zu verpfänden oder darüber in sonstiger Weise rechtsgeschäftlich zu verfügen oder mit derartigen Forderungen gegen Forderungen des Buchmachers aufzurechnen.
- In nachstehenden Fällen ist die Wette ungültig bzw. gilt der Wettvertrag nachträglich als einvernehmlich aufgehoben und zwar mit der Rechtsfolge, dass der Wetteinsatz an den Wettkunden zurückzubezahlen ist:
- Wenn das Wettereignis nicht wie im Quotenblatt angegeben stattfindet (z.B vertauschtes Heimrecht, außer die Heimmannschaft übt — aus welchen Gründen auch immer — ihr Heimrecht auf einer fremden Sportanlage aus).
- Wenn der Wettabschluss nach dem tatsächlichen Beginn des der Wette zugrundeliegenden Wettereignisses bzw. nicht entsprechend den Wettbestimmungen stattfindet. Dies gilt allerdings nicht für jene Wetten, die aufgrund ihrer Art vom Buchmacher laufend auch noch nach Beginn des Wettereignisses angeboten werden und als solche Wetten — die eben auch noch nach Beginn des Wettereignisses abgeschlossen werden können — gekennzeichnet sind, etwa zum Beispiel Langzeitwetten oder Livewetten.
Die vom Buchmacher bestimmte Zeit des Wettvertragsabschlusses ist für den Wettkunden verbindlich.
- Wenn ein Wettereignis abgesagt wird oder nicht stattfindet, es sei denn, dass
- zum Zeitpunkt der Absage bereits ein Ersatztermin für dieses Wettereignis feststeht, der innerhalb der folgenden zwei Kalendertage, gerechnet vom ursprünglich vorgesehen Beginn des Wettereignisses liegt, oder
- das Wettereignis im Rahmen einer sportlichen Turnierveranstaltung (z.B. Welt-, Europa- oder Staatsmeisterschaften, Olympiade, Tennisturnier etc.) nachgetragen wird.
- Wenn das Wettereignis abgebrochen wird, ohne dass unmittelbar nach dem Abbruch eine offizielle Wertung erfolgt. Nachträgliche Änderungen des Klassements (z.B. Entscheidungen “am grünen Tisch”) bleiben daher unberücksichtigt.
- Wenn ein Tennisspiel durch w.o. beendet wird.
- Für die Beurteilung des Wettausgangs gelten insbesondere folgende Regelungen:
- Maßgeblich sind die unmittelbar nach Beendigung des Wettereignisses bekanntgegebenen Ergebnisse (z.B. Siegerehrung, sofern diese im unmittelbaren Anschluss an das Wettereignis stattfindet).
- Bei Fußballspielen ist das Ergebnis nach 90 Minuten (reguläre Spielzeit), bei Eishockeyspielen nach 60 Minuten (reguläre Spielzeit) maßgebend. Etwaige Verlängerungen oder Elfmeterschießen usw. haben daher keinen Einfluß auf den Wettvertrag, außer die Vertragsteile haben davon Abweichendes durch Vermerk in den Aufzeichnungen des Buchmachers (z.B. Europacup — Aufstiegswette) vereinbart.
- Finden zwei oder mehrere Bewerbe derselben Art (z.B. zwei Riesenslaloms) an einem Ort statt, so gelten alle Wetten, die vor Beginn des ersten Ereignisses abgeschlossen wurden, nur für das erste Ereignis, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Bei “toten Rennen” auch “dead heat” genannt (2 oder mehrere Gleichplazierte) werden die Auszahlungen entsprechend geteilt (z.B.: Wetteinsatz 100, Quote auf den Sieger: 1,8, ergibt eine Wettauszahlung von 180, bei zwei Siegern beträgt die Auszahlung daher je 90, bei drei Siegern je 60). Nehmen an Wettereignissen lediglich zwei Starter (Mannschaften) teil (z.B. Trainingsduell) und wird keine Unentschieden-Quote angeboten, werden im Falle von “toten Rennen” die Auszahlungen nicht geteilt, sondern der gesamte Einsatz zurückbezahlt.
- Findet das Wettereignis nach Maßgabe der vorliegenden Allgemeinen Wettbestimmungen statt und tritt ein Teilnehmer oder eine Mannschaft zu diesem Ereignis nicht an, so bleibt der Wettvertrag aufrecht (“play or pay”); dies bedeutet, daß eine auf einen Nichtteilnehmer oder auf eine nicht teilnehmende Mannschaft plazierte Wette als für den Kunden verloren gilt.
- Werden mehrere Wettereignisse kombiniert ("Kombinationswette") gilt folgendes:
- Werden ein oder mehrere Ereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus sonstigen Gründen nicht statt, ohne daß ein Nachtrag im Sinne des Punktes 10.c erfolgt bzw. ohne daß eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 10.d erfolgt, so wird (werden) diese(s) Wettereignis(se) mit der Quote 1,00 gewertet; das gilt auch für durch w.o. beendete Tennisspiele.
- Werden alle Wettereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus sonstigen Gründen nicht statt, ohne daß ein Nachtrag im Sinne des Punktes 10.c erfolgt, bzw. ohne, daß eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 10.d erfolgt, dann wird der Wettvertrag rückwirkend aufgehoben und ist der Wetteinsatz zurückzuzahlen. Das gilt auch für durch w.o. beendete Tennisspiele.
- Erfolgt der Vertragsabschluss erst nach dem Beginn eines oder mehrerer Ereignisse, gilt für diese Ereignisse die Quote 1,0; das gilt nicht für die im Punkt 10.b, 2. Satz angeführte Wetten. Erfolgt der Wettabschluss erst nach dem Beginn aller Ereignisse, dann gilt Punkt 10.b sinngemäß.
Die Wettbestimmungen gelten in dieser Fassung ab dem 1. November 2011